Dass die Privatklägerin auch heute noch schwer traumatisiert ist, kann mangels Belegen nicht als erstellt angenommen werden. Auch vermag die Privatklägerin aus dem von ihr angeführten und bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid 6S.334/2004 und der dort zugesprochenen Genugtuung von Fr. 8‘000.00 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In jenem Entscheid hatte der Täter das Opfer gewürgt und es wurde eine Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB bejaht. Nachdem vorliegend in diesem Punkt ein Freispruch erfolgte, kann dieser Entscheid nicht zum Massstab genommen werden. Eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigt sich somit in Würdigung Kantonsgericht