Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle auf die relativ kurze Zeitdauer von rund einem halben Jahr beschränkten, danach befand sich der Beschuldigte in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft. Auch ist festzuhalten, dass ein direkter physischer Übergriff nicht stattgefunden hat. Des Weiteren liegen dem Kantonsgericht keine ärztlichen Berichte vor, woraus hervorginge, dass die Privatklägerin nach wie vor in Behandlung ist. Dass die Privatklägerin auch heute noch schwer traumatisiert ist, kann mangels Belegen nicht als erstellt angenommen werden.