dd) Das Kantonsgericht erachtet den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag im Rahmen des vorinstanzlichen (weiten) Ermessenspielraums zwar als eher niedrig, jedoch nicht als unangemessen tief. Für eine Erhöhung würde das vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten sprechen. Auch ist nicht zu verkennen, dass das Erlebte für die Privatklägerin schwerwiegend war. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle auf die relativ kurze Zeitdauer von rund einem halben Jahr beschränkten, danach befand sich der Beschuldigte in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft.