cc) Die Privatklägerin liess anlässlich der Hauptverhandlung vortragen, dass sie das Erlebte nach wie vor nicht verarbeitet habe. Auch habe sie ihren Wohnund Arbeitsplatz ins Ausland verlegt, da sie sich in der weiteren Umgebung des Beschuldigten nicht sicher fühle. Es sei schwer zu fassen, mit der Gewissheit leben zu müssen, dass man Zielscheibe von Rachegelüsten sei, obschon man sich nichts habe zuschulden lassen kommen (HVP Beilage 3 S. 4).