aa) Die Vorinstanz hat als Rechtsgrundlage die Norm von Art. 49 OR angewendet. Nachdem zweitinstanzlich ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erfolgt ist, gelangt mithin die Vorschrift von Art. 47 OR als lex specialis zur Anwendung. Zwar bestehen die Ansprüche nach Art. 47 OR und Art. 49 OR grundsätzlich unabhängig voneinander. Jedoch ist seitens der Privatklägerin nicht dargetan, inwiefern neben der Körperverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit eine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung vorliegen soll (vgl. ZK-Landolt, N 54 f. vor Art. 47/49 OR).