cc) Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruches als unverhältnismässig aufwändig erweist und zahlreiche, für die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes erforderliche Parameter nicht hinreichend liquide sind. Die Verweisung auf dem Zivilweg, wie dies die Vorinstanz getan hat, ist daher zu bestätigen. b) Die Genugtuungsforderung wurde von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 5‘000.00 gutgeheissen und im darüber hinausgehenden Umfang ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen.