aa) Die Privatklägerin macht zur Begründung geltend, dass sie wegen des Stalkings seitens des Beschuldigten gezwungen gewesen sei, die bisherige Wohngemeinschaft aufzugeben und eine alleinige Wohnung zu mieten, was zu höheren Mietkosten, höheren Steuern, Umzugskosten und Kosten für Neueinreichungen geführt habe. Das Verhalten des Beschuldigten habe ihr physisch und psychisch derart zugesetzt, dass sie ihre Pflichten als Arbeitnehmerin nicht mehr habe erfüllen können und deshalb zwei Monate unbezahlten Urlaub genommen habe. Nebst dem Lohnausfall für zwei Monate seien auch der Bonus und der 13. Monatslohn entsprechend kleiner ausgefallen.