Die Frage der Höhe des Schadenersatzanspruchs bleibt demgegenüber einem anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.A., N 17 zu Art. 126 StPO). b) In Bezug auf Schadenersatzforderung von Fr. 27‘240.00 kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte auf Grund des Schuldspruchs gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen haftet. Kantonsgericht Schwyz 36