8. a) Das Gericht kann die Zivilansprüche auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruches unverhältnismässig aufwändig wäre. Das Gericht entscheidet in diesem Falle nur dem Grundsatz nach und verweist die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 3 StPO). In einem solchen Fall spricht das Strafgericht nicht eine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern entscheidet nur über die Haftung und die Haftungsquote, d.h. ob und in welchem Umfang der Beschuldigte haftet. Die Frage der Höhe des Schadenersatzanspruchs bleibt demgegenüber einem anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.A., N 17 zu Art.