Im Ergebnis ist nach wie vor auf das Fokalgutachten P.________ abzustellen, welches dem Beschuldigten eine deutliche bis sehr hohe Rückfallgefahr für einschlägige Delikte sowie „eine aktuell moderat ausgeprägte“ Wahrscheinlichkeit, dass er der Privatklägerin oder Dritten (insbesondere dem Angreifer vom Februar 2012) ein schweres Gewaltdelikt verübe, attestiert. Die Wiederholungsgefahr ist mithin zu bejahen, so dass die Voraussetzungen für die Fortführung der Sicherheitshaft zu bejahen sind. Der Beschuldigte ist somit bis zu einem gegenteiligen Entscheid des Bundesgerichts oder spätestens bis zum Vorliegen des Vollzugsbefehls der Vollzugsbehörde in Sicherheitshaft zu behalten.