dungen des Beschuldigten widergibt und eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Aussagen durch die Therapeutin zu diesem Punkt gänzlich fehlt. Auch hat der Beschuldigte anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung keinerlei Einsicht gezeigt. Es besteht mithin eine deutliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und seinen Beteuerungen, mit der Sache abgeschlossen zu haben (HVP S. 13-15 und 40 [Schlusswort]). Im Ergebnis ist nach wie vor auf das Fokalgutachten P._____