Abgesehen davon, dass auch dieser Bericht der behandelnden Psychologin nicht geeignet ist, das Ergebnis des Fokalgutachtens in Frage zu stellen (vgl. act. 55 S. 3), so ist doch festzustellen, dass der Bericht insbesondere hinsichtlich der Wiederholungsgefahr primär die Aussagen und Empfin- Kantonsgericht Schwyz 35