In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr haben sich seit den erwähnten Präsidialverfügungen keine neuen Aspekte ergeben. Insbesondere vermag der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Bericht der vom Beschuldigten privat beauftragten C.________, datierend vom 28. August 2013 (HVP Beilage 4/2), zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass zu geben. Abgesehen davon, dass auch dieser Bericht der behandelnden Psychologin nicht geeignet ist, das Ergebnis des Fokalgutachtens in Frage zu stellen (vgl. act.