Betreffend der letzteren Voraussetzung erfolgte zwar zweitinstanzlich ein Freispruch bezüglich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB. Hingegen wurde der Schuldspruch in Bezug auf die mehrfache Nötigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz bestätigt; darüber hinaus ergaben sich neu Schuldsprüche hinsichtlich der versuchten Nötigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. April 2012 und der einfachen Körperverletzung. Insofern ist die Voraussetzung des Tatverdachts ohne Weiteres zu bejahen. In Bezug auf den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr haben sich seit den erwähnten Präsidialverfügungen keine neuen Aspekte ergeben.