7. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2013 bzw. 13. August 2013 wurde die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des Berufungsurteils beibehalten (act. 25 und 55). Das Kantonsgericht hat daher zusammen mit dem Erkenntnis in der Hauptsache über die Sicherheitshaft zu befinden. Sicherheitshaft setzt nebst dem speziellen Haftgrund den dringenden Tatverdacht in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen voraus (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO). Betreffend der letzteren Voraussetzung erfolgte zwar zweitinstanzlich ein Freispruch bezüglich der Gefährdung des Lebens nach Art.