4d). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Beschuldigte, solange er sich im Strafvollzug befindet, entsprechend kooperiert, so dass sich bereits während dieser Zeit ein Behandlungserfolg insoweit einstellen dürfte, als der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht erneut delinquieren wird. Aus diesem Grund kann von einer stationären Massnahme abgesehen werden.