Mit Blick auf die Einschätzung des Fokalgutachtens P.________ ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass vorliegend die Anordnung der – milderen – ambulanten Massnahme ausreichend ist. Entscheidend ist, dass die ambulante Massnahme, zumindest während einer gewissen Zeit, im Strafvollzug begleitend durchgeführt werden kann, nachdem ein bedingter Vollzug wie auch ein Strafaufschub zugunsten der Massnahme in Anbetracht der ungünstigen Prognose ohnehin nicht in Frage kommen (vgl. vorstehend Erw. 4d).