Trotz Faszination und Zugang zu Waffen sei es noch nie zu einen schweren Gewaltdelikt gekommen. Auch zeige der berufliche Erfolg, dass die im Delikt dysfunktional wirksame gedanklich-affektive Rigidität des Beschuldigten in anderen Lebensbereichen durchaus zielorientierte Einstellungen und funktional erfolgreiche Handlungen generieren könne (Vi-act. 54 S. 60 f.). Mit Blick auf die Einschätzung des Fokalgutachtens P.________ ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass vorliegend die Anordnung der – milderen – ambulanten Massnahme ausreichend ist.