b) In Bezug auf die Frage, ob die Massnahme ambulant oder stationär durchzuführen ist, sind sich die Gutachter uneins. Das Gutachten O.________ spricht sich angesichts des fortgesetzten Stalkingverhaltens des Beschuldigten, seiner Affinität zu Schusswaffen, den bedrohlichen Äusserungen und seiner negativen Einstellung gegenüber der Psychiatrie für eine stationäre Massnahme aus (S. 41). Demgegenüber erachten P.________ eine ambulante Massnahme als sinnvoll und führen dazu aus, dass der Beschuldigte noch über ausreichende prosoziale Ressourcen verfüge. Trotz Faszination und Zugang zu Waffen sei es noch nie zu einen schweren Gewaltdelikt gekommen.