Schliesslich diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (S. 48). Zwecks Senkung des mittel- und langfristigen Rückfallrisikos empfehlen die Gutachter eine deliktsorientierte therapeutische Massnahme (S. 54). In diesem Punkt deckt sich das Ergebnis des Gutachtens P.________ im Wesentlichen mit dem Gutachten O.________ vom 23. Juli 2012, welches dem Beschuldigten ebenfalls eine erhöhte Rückfallgefahr attestiert (U-act. 11.1.14 S. 39). Die Therapiebedürftigkeit des Beschuldigten ist damit zweifellos ausgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 33