a) Das Gutachten P.________ vom 14. Januar 2013 geht von einer „deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte“ aus; ausserdem erachten die Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin oder derjenigen Person, welche ihn an der Fasnacht 2012 tätlich angegangen hat, um ein schweres Gewaltdelikt geht, als „moderat ausgeprägt“ (S. 53). Schliesslich diagnostizierten die Gutachter beim Beschuldigten, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (S. 48).