5. Im Weiteren ist umstritten, ob eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine stationäre Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen ist. Der Beschuldigte hat gegen die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme keine Berufung erhoben; die Staatsanwaltschaft verlangt eine stationäre Massnahme. Das Kantonsgericht sieht indessen keine Veranlassung, die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme ohne Strafaufschub im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB in eine stationäre umzuwandeln. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefocht. Urteil S. 31 ff.) ist folgendes zu ergänzen: