e) Ersatzlos aufzuheben ist die von der Vorinstanz angeordnete Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilten (Art. 44 Abs. 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Perso- Kantonsgericht Schwyz 32