Zugunsten des Beschuldigten spricht der Umstand, dass er bei der von ihm und einem Partner gegründeten S.________ AG sofort wieder Arbeit finden kann und die Arbeitswilligkeit (vgl. HVP S. 17). In Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanten Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Daneben bleibt es für die vor Kantonsgericht nicht mehr umstrittene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bei einer Busse von Fr. 20.00. Anzurechnen ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 448 Tagen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen;