d) Zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fallen dabei insbesondere die (einschlägigen) Vorstrafen und das als mittelschwer bis schwer beurteilte Verschulden. Negativ zu Buche schlägt auch, dass die Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte eröffnet hat (HVP Beilage 5). Zugunsten des Beschuldigten spricht der Umstand, dass er bei der von ihm und einem Partner gegründeten S.________ AG sofort wieder Arbeit finden kann und die Arbeitswilligkeit (vgl. HVP S. 17).