Dabei handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Was die Tatkomponente hinsichtlich der Vergehen gegen das Waffengesetz anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mit Wissen und Willen über die entsprechenden Vorschriften hinwegsetzte in der Meinung, er habe ein „ Recht“ darauf, Waffen zu besitzen und zu tragen. Hinsichtlich der Täterkomponente – Vorleben, persönliche Verhältnisse und mehrfache Vorstrafen (Schreckung der Bevölkerung i.S.v. Art. 258 StGB und Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz gemäss Urteil des Einzelrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2008; fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB