Der Beschuldigte handelte hier mit direktem Vorsatz. Hinsichtlich der Tatkomponente bei der mehrfachen Nötigung und der Körperverletzung fällt in Betracht, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt wollte und er ihr dennoch, während mehreren Monaten, immer wieder mehr oder weniger systematisch nachstellte, sei es durch Auftauchen an ihrem Wohnort, Verfolgen im Ausgang und bei Spaziergängen oder schriftlich via Internet oder SMS. Mehrfach bedrohte er die Beschuldigte oder schrieb ihr Nachrichten mit beleidigendem Inhalt. Dabei handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich.