c) Die Strafzumessung erfolgt nach Massgabe des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, in: Donatsch et al., of-Kommentar StGB, N 6 zu Art. 47 StGB; BGE 117 IV 112 Erw. 1). In Bezug auf die Tatkomponente bei der versuchten Nötigung (Vorfall vom 9. April 2012) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Pistole verwendete, um die Privatklägerin zu zwingen, ihm den Namen des Angreifers an der Fasnacht zu nennen. Dieser Beweggrund ändert nichts daran, dass das Vorgehen des Beschuldigten rücksichtslos war. Der Beschuldigte handelte hier mit direktem Vorsatz.