abgestellt werden kann. Es ist somit in Bezug auf die versuchte und die mehrfache Nötigung sowie die einfache Körperverletzung von einer verminderten Schuldfähigkeit mittleren Grades auszugehen und bei diesen Delikten – hingegen nicht bei den Vergehen gegen das Waffengesetz – die Strafe entsprechend zu mildern. Weitere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor.