Nach der Einschätzung von Dr.med. O.________ sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer mittelschweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit insgesamt auszugehen. Hingegen liege in Bezug auf das illegale Beschaffen und Besitzen von Schusswaffen eine beeinträchtigte Schuldfähigkeit nicht vor (S. 36). Das Kantonsgericht erachtet das Gutachten ebenfalls als schlüssig, so dass darauf Kantonsgericht Schwyz 30