b) Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB gestützt auf das Gutachten von Dr.med. N.________ eine verminderte Schuldfähigkeit mittleren Grades bezüglich der mehrfachen Nötigung zu (angefocht. Urteil S. 28). Im erwähnten Gutachten wird beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, histrionischen und narzisstischen Zügen (F61.1 nach ICD10) sowie eine „Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen und des Verhaltens“ (F43.25 nach ICD-10) diagnostiziert (S. 35 und 36). Nach der Einschätzung von Dr.med.