4. Aufgrund des Freispruches vom Vorwurf der Lebensgefährdung einerseits und des zusätzlichen Schuldspruches wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung ist das Strafmass neu festzusetzen. a) Sämtliche vom Beschuldigten verwirklichten Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). In Anwendung des Asperationsprinzips erstreckt sich der Strafrahmen auf bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).