gung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 27 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV hinsichtlich des Vorfalles vom 9. April 2012 umstritten. Nachdem das Kantonsgericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine Pistole auf sich getragen hat (vgl. Erw. 1/b/aa), erfüllt er den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Im Übrigen kann in Anwendung von § 45 Abs. 5 JV auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil S. 24 f.). Der Beschuldigte ist somit auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen.