10.1.09 Frage 8). Damit ist zweifelsohne erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr wollte; dennoch hat er ihr weiter nachgestellt und damit eine psychische Schädigung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. dd) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 6) blieb vor Kantonsgericht einzig das Tragen von Waffen ohne Berechti- Kantonsgericht Schwyz 29