Der Beschuldigte wusste mithin, dass die Privatklägerin keinen Kontakt wollte, setzte sich aber bewusst darüber hinweg; dies zeigt sich etwa an der Facebooknachricht vom 21. März 2012, worin er der Privatklägerin mitteilte, dass ihn ihr ablehnendes Verhalten noch mehr anziehe und sie ihn nicht mehr abwimmeln könne (U-act. 8.1.03 Beilage 12). Zudem hat der Beschuldigte, wie die Anklagebehörde zu Recht anführt (HVP Beilage 2 S. 9), anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2012 zugegeben, dass es ihm egal gewesen sei, dass die Privatklägerin keinen Kontakt mehr gewollte habe (U-act. 10.1.09 Frage 8).