Im Unterschied zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte eine Schädigung der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen hat. Die Privatklägerin gab dem Beschuldigten explizit (vgl. E-Mail vom 19. Januar 2012, U-act. 8.1.03 Beilage 11) und durch ihr gesamtes Verhalten (etwa durch Ignorieren, vgl. Vorfall vom 27. Februar 2012) deutlich zu verstehen, dass sie mit ihm nichts zu tun haben wolle. Der Beschuldigte wusste mithin, dass die Privatklägerin keinen Kontakt wollte, setzte sich aber bewusst darüber hinweg;