törung leide, welche die soziale Kompetenz beeinträchtige. Dem Beschuldigten fehle mit Verweis auf das Gutachten O.________ das Verständnis für subtilere soziale Interaktionen. Aufgrund dessen sei es dem Beschuldigten weder in den Sinn gekommen noch habe er gewollt oder auch nur in Kauf genommen, dass er der Privatklägerin durch sein Verhalten (psychisch) Schaden zufügen könnte. Da dem Beschuldigten jeglicher Wille fehle, habe er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt (angefocht. Urteil S. 20 f.).