Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin, wie die Verteidigung vorbringt (HVP Beilage 1 S. 25), sich erst ab August 2012 in psychologische Behandlung begab. Es ist mithin nicht aussergewöhnlich, dass Opfer erst relativ spät professionelle Hilfe suchen; immerhin hat die Privatklägerin bereits vor dem Ereignis an der Fasnacht 2012 die Polizei aufgesucht, was deutlich aufzeigt, dass sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt massiv bedrängt gefühlt hatte (vgl. U-act. 8.1.01 S. 4). Der Angriff auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin hat somit die erforderliche Schwere erreicht; demzufolge ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.