Das mithin perfide Vorgehen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin ist als intensiv zu beurteilen und ohne weiteres objektiv geeignet, jeder Person mit durchschnittlichem Empfinden Angst und Schrecken einzujagen und zwar dergestalt, dass die betroffene Person in ihrer psychischen Gesundheit während längerer Zeit massiv beeinträchtigt wird, wie dies bei der Privatklägerin der Fall war. Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin, wie die Verteidigung vorbringt (HVP Beilage 1 S. 25), sich erst ab August 2012 in psychologische Behandlung begab.