Der Beschuldigte verfolgte die Privatklägerin regelrecht, sei es physisch oder via Facebook und SMS. Dies löste bei der Privatklägerin Ängste, Unruhezustände sowie sozialer Rückzug aus, so dass sie die professionelle Hilfe einer Psychologin in Anspruch nehmen musste. Das mithin perfide Vorgehen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin ist als intensiv zu beurteilen und ohne weiteres objektiv geeignet, jeder Person mit durchschnittlichem Empfinden Angst und Schrecken einzujagen und zwar dergestalt, dass die betroffene Person in ihrer psychischen Gesundheit während längerer Zeit massiv beeinträchtigt wird, wie dies bei der Privatklägerin der Fall war.