Vorliegend hat der Beschuldigte anerkanntermassen ausschliesslich psychisch auf die Privatklägerin eingewirkt. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin während knapp sechs Monaten nachgestellt. Nachdem der Beschuldigte zunächst versuchte, die Privatklägerin für sich zu gewinnen, indem er sie mit unerwünschten Geschenkten überhäufte, kam es nach dem Ereignis an der Fasnacht im Februar 2012 je länger je mehr zu unverhohlenen Drohungen. Der Beschuldigte verfolgte die Privatklägerin regelrecht, sei es physisch oder via Facebook und SMS.