Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Die Einwirkung muss in objektiver Weise geeignet sein, einen seelischen Schmerz zu verursachen, dessen Wirkungen von einer gewissen Dauer sind und der ein gewisses Ausmass hat. Dabei ist nicht ausschliesslich auf persönliche Empfindlichkeit des Opfers abzustellen, sondern vielmehr auf das durchschnittliche Empfinden einer Person in derselben Situation wie das Opfer (Pra 2008 Nr. 148 Erw. 1.4 = BGE 134 IV 189; BSK StGB II-Roth/Berkemeier, N 5 zu Art. 123 StGB).