bb) Art. 123 StGB schützt nicht nur den Körper und die physische Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit. Mithin setzt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche Integrität erleidet; eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestandes genügen. Der Angriff muss jedoch immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen.