Erforderlich ist die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, nicht hingegen dessen rechtliche Würdigung; ferner schadet eine falsche Bezeichnung nicht (Riedo, a.a.O., N 53 f. zu Art. 30 StGB). Vorliegend hat die Privatklägerin explizit Strafantrag wegen Drohung, Nötigung sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage gestellt (U-act. 3.1.01 und 3.1.07). Auch wenn mithin kein expliziter Strafantrag wegen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB gestellt wurde, so hat die Privatklägerin etwa in der polizeilichen Befragung vom 9. April 2012 festgehalten, dass sie den Beschuldigten verfolgt wissen will (U- act. 8.1.03 Frage 47).