aa) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine Erklärung des Verletzten, „dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nimmt“ (BSK StGB I-Riedo, N 47 zu Art. 30 StGB m.H.). Erforderlich ist die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, nicht hingegen dessen rechtliche Würdigung;