Sittenwidrigkeit aus der Relation zwischen Mittel und Zweck. Der Beschuldigte suchte mittels Stalking (Mittel) die Nähe der Privatklägerin einerseits und andererseits versuchte er, von ihr den Namen des Angreifers an der Fasnacht 2012 zu erfahren (Zweck). Darüber hinaus ist teilweise auch das eingesetzte Mittel als rechtswidrig zu beurteilen, soweit der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hat („Hund erschiessen“ am 29. Februar 2012, Facebooknachricht vom 21. März 2012 [„SIG verwende“, „dis gehirn i de Hölle koche für das“], Ereignis vom 9. April 2012, Nachricht vom 18. Juni 2012 betreffend „Hass ernten“).