eee) Zu prüfen ist überdies, ob die festgestellten Beschränkungen in der Handlungsfreiheit der Privatklägerin widerrechtlich erfolgten. Widerrechtlich ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 57 zu Art. 181 StGB; Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, in: Trechsel/Pieth, N 10 ff. zu Art. 181 StGB). Vorliegend ergibt sich die Rechts- und Kantonsgericht Schwyz 25