ddd) Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Massgeblich ist, dass der Täter den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken will oder dies zumindest in Kauf nimmt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte hat den Kontakt mit der Privatklägerin mit Wissen und Willen gesucht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass diese dabei in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. Der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt.