Unglaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, dass man sich zufällig über den Weg gelaufen sei, etwa beim Spazieren oder im „Y.________“. Der Beschuldigte hat den Kontakt mit der Privatklägerin vielmehr bewusst gesucht; überdies kann nicht mehr von einer zufälligen Begegnung gesprochen werden, wenn der Beschuldigte, obwohl die Privatklägerin ihn ignorierte und ihm damit deutlich machte, dass sie keinen Kontakt wollte, diese über weite Strecken nachläuft bzw. sie regelrecht verfolgt (so am 27. Februar 2012 bei einem Spaziergang im Riet oder am 9. April 2012).