Der Beschuldigte selber teilte sodann der Privatklägerin einen Tag später mit, dass er den „Kontaktabbruch“ falsch finde; er wusste somit genau, dass die Privatklägerin keine Kontakte mehr wollte. Es kann demnach nicht der Privatklägerin angelastet werden, dass sie ihm - zumindest schriftlich - keinen weiteren abschlägigen Bescheid mehr gab. Was den Abschiedsbrief (U-act. 8.1.03 Beilage 2) anbelangt, so vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinem Gunsten abzuleiten, zumal er die Privatklägerin weiterhin gegen deren Willen anging. Unglaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, dass man sich zufällig über den Weg gelaufen sei, etwa beim Spazieren oder im „Y.________“.